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Bußgeld-Marketing: So kommt Ihr Verein fast wie von selbst zu zusätzlichen Geldern
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VEZ-Newsletter-Bußgeld-Marketing
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Liebe Mitglieder,
Sehr geehrte Damen und Herren,

nach § 56 Strafgesetzbuch (StGB) und § 153 Strafprozessordnung (StPO) haben Richter die Möglichkeit, Angeklagte zu einer Geldstrafe zu verurteilen oder ein Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße einzustellen. Hierbei steht es im Ermessen des Richters, wem er das zu zahlende Geld zuspricht. Wenn Sie nun möchten, dass ein Richter des für den Vereinssitz zuständigen Gerichts Bußgelder Ihrem Verein zuwendet, müssen Sie gezielt aktiv werden.

Erfahren Sie in dieser Ausgabe, welche 4 Schritte Sie dafür anwenden müssen.

Mit besten Grüßen


Erkan Köktas, VEZ Qualitätsmanagement

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